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Geplante Änderungen 2. Auflage

Der Grosse Stadtrat hat die neue Bau- und Zonenordnung (vgl. Bericht und Antrag 44/2023 vom 6. Dezember 2023) an seiner Sitzung vom 21. März 2024 behandelt und zur Überarbeitung an den Stadtrat zurückgewiesen. In Zusammenarbeit mit der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission hat der Stadtrat Lösungen für die kritisierten Punkte gefunden. Die überarbeitete Version des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements wurden im Juli 2025 beim Kanton Luzern zur Vorprüfung eingereicht. Eine zweite öffentliche Auflage wird voraussichtlich im Frühling 2026 stattfinden. Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist frühestens Mitte 2027 zu erwarten. Der Stand der ersten öffentlichen Auflage bleibt als Planungszone bis zur zweiten öffentlichen Auflage bestehen. Bis zur Genehmigung müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden BZO als auch der neuen BZO (zurzeit gemäss erster öffentlicher Auflage 2022) entsprechen bzw. die jeweils strengeren Vorgaben einhalten.

Änderungen der Dichtebestimmungen im Zentrum

Im Zentrum der Diskussionen standen die Dichtebestimmungen. In diesem Zusammenhang sollen die erlaubten Gesamthöhen und die Abgrabungsbestimmungen gegenüber der 1. öffentlichen Auflage folgendermassen angepasst werden:

  • Die Gesamthöhen bis 17 m Flachdach (vgl. BZR Anhang 1) sollen um einen zusätzlichen Meter erhöht werden (z.B. von 11 m auf 12 m, von 14 m auf 15 m, von 17 m auf 18 m). Diese Gesamthöhe soll neu für alle Dachformen gelten, auf die Differenzierung der Gesamthöhe nach Flach- und Schrägdach soll verzichtet werden. Die Gesamthöhen von 18 m oder höher sollen nicht erhöht werden, jedoch fällt die bisherige Gesamthöhe zum Schrägdach auch in dieser Kategorie weg.

  • Aufgrund der Erhöhung der Gesamthöhe sollen die Abgrabungsbestimmungen angepasst werden (vgl. BZR Art. 64 BZR Terraingestaltung). Der bisherige «Hangbonus» soll wegfallen: Das massgebende Terrain entlang der talseitigen Fassadenlinie soll auch im Hang nicht mehr abgegraben werden dürfen (1. öffentliche Auflage liess Abgrabung um 1 m zu). Unabhängig von der Neigung gelten somit neu für alle Grundstücke dieselben Abgrabungsregeln.

Diese Änderungen entsprechen den Forderungen der Motion 65 vom 31. März 2025: «Erhöhung der Gesamthöhen um 1 Meter im neuen Bau- und Zonenreglement», welche vom Grossen Stadtrat im Mai 2025 überwiesen wurde. 

Weiter wurde eine Erhöhung der Überbauungsziffer (ÜZ) zugunsten von Balkonen beschlossen. Die kantonalen Vorgaben bezüglich der Berechnung der Überbauungsziffer bedeuten, dass grössere Balkone an die Überbauungsziffer angerechnet werden müssen und dies zu Lasten der Wohnfläche geht. Damit weiterhin grössere Balkone im Sinne der Wohnqualität realisiert werden können, wird die Überbauungsziffer generell um 10 Prozent erhöht und zugleich mit einem neuen Artikel eine Mindestfläche für Balkone, Loggien oder Terrassen vorgeschrieben. Für Wohnungen mit weniger als drei Zimmer sind 5 m2 und für Wohnungen mit drei und mehr Zimmern 9 m2 Mindestfläche zu realisieren. Die zu realisierenden Flächen sind dabei als Gesamtfläche für das Gebäude zu realisieren und den Wohnungen zuzuordnen und/oder als Gemeinschaftsfläche zu realisieren.

Weitere Änderungen

Nebst den Dichtebestimmungen wurden weitere eingebrachte Kritikpunkte (vgl. Medienmitteilung der Baukommission vom 28. Februar 2024) nochmals diskutiert. Folgende Entscheide wurden in die Vorprüfung eingegeben:

  • Die Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement (BZR) zu den Ortsbildschutzzonen A und B wurden im Rahmen der Zusammenführungen der BZO Luzern und Littau überarbeitet und präzisiert. In der Zwischenzeit zeigte sich, dass weitere kleinere Korrekturen vorgenommen werden sollten. Es sind dies die Bestimmungen zum Zweck (Art. 28 BZR) und zu den Abbrüchen (Art. 32 BZR). Schutzwürdig sind Bauten, wenn sie im kantonalen Bauinventar als schützenswert oder erhaltenswert eingetragen sind. Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit wird auf die Bestimmung «oder wenn sie sonst für das Ortsbild von wesentlicher Bedeutung» sind, verzichtet. Ein Abbruch von erhaltenswerten Gebäuden in der Ortsbildschutzzone B ist neu ausnahmsweise möglich, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

  • Um gemeinnützige Wohnbauträger stärker zu fördern, wird in Gebieten mit einer Gestaltungsplanpflicht der Bonus für Gemeinnützigkeit von fünf auf zehn Prozent erhöht. Damit soll der Bau von gemeinnützigen Wohnungen weiter gefördert werden. Bei einem freiwilligen Gestaltungsplan erfolgt aufgrund des grundsätzlich niedrigen Bonus keine Bevorzugung der Gemeinnützigkeit.

  • Gemäss § 154 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz müssen Wohn- und Schlafräume eine lichte Höhe von mindestens 2.3 m aufzuweisen. Auf eine bisher vorgesehene Erhöhung der minimalen lichten Höhe auf 2.4 m wird verzichtet.

  • Es wäre wünschenswert, wenn eine gewisse Flexibilität bei den Grenzabständen bestehen würde. Mit dem Art. 62 BZR war vorgesehen, dass für die Festlegung des Grenzabstands gemäss Planungs- und Baugesetz die bewilligte Gesamthöhe massgebend ist. Nachträglich zur positiven kantonalen Vorprüfung äusserte der Kanton Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit. In der Zwischenzeit hat er bestätigt, dass Art. 62 nicht genehmigungsfähig ist und daher gestrichen werden muss. Alternative und praxistaugliche Möglichkeiten zur Verringerung des Grenzabstands liegen nicht vor.

  • Der Kantonsrat hat am 17. Juni 2024 eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) beschlossen. Der Vergleich der städtischen und kantonalen Bestimmungen zeigt, dass die Regelungen des Kantons weniger weit gehen, als die öffentlich aufgelegten Vorgaben der Stadt Luzern und deshalb weiterhin eine ergänzende Regelung im BZR notwendig ist. Die bestehenden Bestimmungen im BZR werden jedoch auf die Systematik und Begrifflichkeit der kantonalen Regelungen angepasst. Nicht mehr generell von der Pflicht zur energetischen Nutzung ausgenommen sind u.a. Schrägdächer in den Ortsbildschutzzonen A und B sowie Flachdächer in der Ortsbildschutzzone A.

Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist frühestens Mitte 2027 zu erwarten. Bis zu dieser Genehmigung müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden als auch der neuen BZO entsprechen.

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