Zusammenführung Bau- und Zonenordnungen von Littau und Luzern
Neue Bau- und Zonenordnung
Nachfolgend werden vereinzelte Änderungen kurz erläutert. Im Planungsbericht und in den weiterführenden Dokumenten finden Sie ausführliche Informationen zu den Änderungen.
Änderungen aufgrund kantonaler Vorgaben
Einführung neuer Baubegriffe
Mit der öffentlichen Auflage der Bau- und Zonenordnung werden die bereits erfolgten Änderungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung in Kraft treten. Konkret bedeutet das, dass ab der Genehmigung der neuen Bau- und Zonenordnung die Übergangsbestimmungen von Anhang 1 PBG und PBV nicht mehr angewendet werden können (bis zur Genehmigung gelten diese noch, vgl. "Wann gilt sie"). Im Stadtteil Luzern wird die Überbauungsziffer beibehalten, jedoch ändert sich deren Berechnung leicht. Die Geschossigkeit wird durch Gesamthöhe abgelöst. Im Stadtteil Littau/Reussbühl wird die Ausnützungsziffer und die Geschossigkeit durch die Überbauungsziffer und die Gesamthöhe ersetzt. Weitere Informationen dazu können Sie dem Dokument Baubegriffe entnehmen.
Gewässerräume
Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) in Kraft. Neu muss in allen Gemeinden der Raumbedarf oberirdischer Gewässer festgelegt werden mit dem Ziel, den Hochwasserschutz als auch die natürliche Funktion der Gewässer zu gewährleisten. Betroffene Böschungen respektive Landstreifen obliegen einer eingeschränkten Nutzung. Weitere Informationen können Sie dem Bericht Gewässerräume entnehmen.
Aufhebung Gestaltungspläne
Die Einführung der neuen harmonisierten Baubegriffe und weitere neue Bestimmungen des kantonalen Planungsgesetz und der Planungsverordnung haben Auswirkungen auf Gestaltungspläne. Alle Gestaltungspläne sind auf ihre Kompatibilität mit dem neuen Recht zu überprüfen und allenfalls durch die Behörden aufzuheben oder durch die Grundeigentümerschaft anzupassen. Weitere Informationen können Sie dem Dokument Aufhebung Gestaltungspläne entnehmen.
Verkehrszonen
Heute sind Flächen für den Strassen-, Bahn- und Flugverkehr dem Übrigen Gebiet A (ÜG-A) oder der jeweils angrenzenden Bauzone zugewiesen. Das revidierte PBG sieht für diese Flächen innerhalb der Bauzonen die Verkehrszone vor (§ 52 PBG). Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung können nicht mehr an die Grundstücksfläche angerechnet werden, da diese neu der Verkehrszone angehören. Hauszufahrten können weiterhin der Grundstücksfläche angerechnet werden.
Gefahrenkarte
Die Gemeinden sind laut § 146 PBG dazu verpflichtet die kantonalen Gefahrenkarten in die Nutzungsplanung zu integrieren. Sie stellen ein wichtiges Element des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren dar. Die Inhalte und Aussagen der Gefahrenkarten sind im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen und können dementsprechend zu gewissen Eigentumsbeschränkungen oder Massnahmen führen.
Änderungen aufgrund städtischer Strategien
Förderung erneuerbarer Energien
Als Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielsetzungen der Klima- und Energiestrategie (B+A 20/2021) werden in der neuen Bau- und Zonenordnung die folgenden zusätzlichen Bestimmungen aufgenommen:
- Partielles Verbot fossiler Wärmeerzeugung (Öl, Gas) -> mit welchem erneuerbaren Energieträger Sie heizen können sehen Sie hier: www.klimafreundlichheizen.ch
- Partielles Verbot handbeschickter Holzheizkessel
- Pflicht zur energetischen Nutzung von neuen und wesentlich geänderten Flachdächern in Kombination mit der Dachbegrünung
- Pflicht zur energetischen Nutzung von neuen und wesentlich geänderten Schrägdächern
Stadtklima
Der Klimawandel ist auch in der Stadt Luzern spür- und messbar: Die Hitzebelastung in Sommermonaten steigt, Trockenperioden werden länger und Regenereignisse werden unberechenbarer und intensiver. Folgende neuen oder geänderten Artikel haben zum Ziel, die Anpassungsfähigkeit an Veränderungen durch den Klimawandel zu erhöhen:
- Objektspezifische Vorgaben für Oberflächen mit geringer Wärmeabsorption, Beschattung, Fassadenbegrünung und Zugang zu Wasser zur Minderung der Hitzebelastung
- Objektspezifische Vorgaben zur Stellung von Bauten und Aufteilung der Gebäudevolumina zur besseren Durchlüftung
- Umgebungsgestaltung: mehr begrünte und weniger versiegelte Umgebungsflächen zur Minderung der Hitzebelastung und um Regenwasser zurückhalten zu können
Biodiversität
Gewisse Grünzonen wurden mit der neuen Zweckbestimmung "Biodiversitätsförderung" versehen. Die naturnahen Lebensräume sollen durch eine extensive Bewirtschaftung (Biodiversitätsförderflächen, Dünge- und Pestizidverbot) und Nutzung (wegbezogene Nutzung mit reduzierter baulicher Infrastruktur wie Fusswege und Sitzbänke) gefördert werden.
Des weiteren wurden die einzuhaltenden Grenzabstände von Bäumen zu umliegenden Grundstücken reduziert, sodass auch bei knappen Platzverhältnissen vermehrt wieder grössere Bäume gepflanzt werden können. Der bestehende Baumschutz von Bäumen mit Stammumfang ab 80 cm wurde in verschiedenen Punkten verstärkt.
Ortsbildschutz
Die Bestimmungen der Ortbildschutzzone A wurden redaktionell überarbeitet, inhaltlich bleiben sie gleich. Bei der Ortsbildschutzzone B wurde insbesondere der Schutzzweck präzisiert. Schutzwürdig sind in der Ortsbildschutzzone B Bauten, wenn sie im kantonalen Bauinventar als schützenswert oder erhaltenswert eingetragen oder wenn sie sonst für das Ortsbild von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Präzisierung des Schutzzwecks der Ortsbildschutzzone B dient der Rechtsicherheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Gemeinnütziger Wohnungsbau und Grünräume
Mit der Anpassung der Zonenbestimmungen bei den städtischen Liegenschaften Längweiher-Udelboden, Staffelntäli, Grenzhof, Urnerhof wird der Grundstein für eine qualitätsvolle Verdichtung gelegt. Die Reussinsel wird in eine Grünzone umgezont. Das Areal Staffelntäli wird zugunsten von gemeinnützigen Wohnungen verdichtet.
Quartierzentren
Um Quartierzentren als Begegnungsorte mit Versorgungsstrukturen zu stärken, wird die publikumsorientierte Nutzung in gewissen Erdgeschossen explizit vorgeschrieben. Als publikumsorientierte Nutzungen gelten Nutzungen mit einem hohen Öffentlichkeitsgrad wie Verkaufsgeschäfte, Gastronomieeinrichtungen, Gewerbe mit Laufkundschaft, quartierbezogene Dienstleistungsbetriebe wie Kitas, kulturelle Einrichtungen. Unzulässig sind in diesen Erdgeschossen reine Büronutzungen (z.B. Advokatur- oder Architekturbüros, Treuhandbüros). Weitere Informationen dazu können Sie dem Dokument Erdgeschossnutzungen entnehmen.